S A T Z U N G
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Genehmigt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus am
- November 1975.
Angepasst an die Abgabenordnung durch Beschluss des Stiftungsrates vom 18. Mai 1992.
Zuletzt geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 16. Mai 2019, genehmigt von der
Regierung von Unterfranken als Stiftungsaufsicht am 17. Oktober 2019.
Präambel
Das 1952 zur Aufrechterhaltung der kulturellen Erinnerung an Schlesien als Verein gegründete Kulturwerk Schlesien hat 1975 die Rechtsform einer Stiftung angenommen, um in den Genuß der Mittelzuführung nach der Westvermögen-Zuführungsverordnung zu kommen. Die zudem durch den Bund gewährte institutionelle Förderung der Stiftung Kulturwerk Schlesien wurde von diesem zum Jahresende 2000 eingestellt, so daß die Stiftung Kulturwerk Schlesien seitdem in der Hauptsache auf die Erträge ihres Vermögens, das im Lauf der Zeit durch Zustiftungen erweitert wurde, angewiesen war. Das durch die Westvermögen-Zuführungsverordnung geschaffene Grundstockvermögen erbrachte jedoch nach Vermögensverlusten und infolge der auf die Finanzkrise 2008 folgenden Niedrigzinsphase nur unzureichende Erträge, so daß die Stiftung Kulturwerk Schlesien zum Ausgleich des laufenden Haushalts bzw. zur Erfüllung des Stiftungszwecks in den Folgejahren Vermögensentnahmen tätigen musste. Den geänderten Voraussetzungen trägt die Stiftung mit der vorliegenden Satzung Rechnung. Das neu festgesetzte Grundstockvermögen von 100.000 Euro ist nach stiftungsrechtlichen Vorgaben unbedingt in seinem Wert zu erhalten. Es ist vorrangiges Ziel, das Grundstockvermögen bis zum Betrag von 1.000.000 Euro wieder aufzubauen, zunächst über die steuerlich zulässige Rücklagenbildung sowie durch „Zuwendungen zur Stärkung des Grundstockvermögens“.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kulturwerk Schlesien“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Würzburg. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabeordnung. Die Stiftung hat dabei die Aufgabe, Maßnahmen durchzuführen oder zu fördern, die geeignet sind, den schlesischen Beitrag zur deutschen und europäischen Kultur und Geschichte deutlich zu machen und seine Wirksamkeit und Weiterentwicklung zu fördern sowie schlesisches Kulturgut zu erhalten, zu sichern und zu pflegen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Erkenntnissen aus Geschichte, Kultur und
Gegenwart Schlesiens.
- Die Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen zu allen Aspekten aus Kultur, Ge-
schichte und Gegenwart Schlesiens.
- Die Erforschung von Themen aus Kultur und Geschichte Schlesiens bei gesicherter Fi-
nanzierung.
- Die Kooperation auch mit polnischen und tschechischen Institutionen und Personen, die
sich der Geschichte und Kultur Schlesiens widmen.
- Die Förderung von Projekten Dritter, sofern diese dem Stiftungszweck entsprechen.
- Sammlungen dürfen, soweit diese dem Stiftungszweck entsprechen und dies finanziell
möglich ist, angelegt werden. Sammlungsgegenstände dürfen auch als Leihgaben an
Dritte abgegeben werden, die diese gemäß dem Stiftungszweck verwenden müssen.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach den Absätzen 1 und 2 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen, dem sonstigen Vermögen und den Zustiftungen.
§ 4a Grundstockvermögen
Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 16. Mai 2019 aus einem Grundstock von 100.000,00 Euro, die zurzeit in Wertpapieren angelegt sind. Das Grundstockvermögen stammt aus den nach der Westvermögen-Zuführungsverordnung (aufgehoben am 8.5.2008; vgl. BGBl 1, Nr. 18, 815) zugeflossenen Mitteln.
§ 4b Zustiftungsvermögen
Die Stiftung verfügt zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 16. Mai 2019 über mehrere, separat zu verwaltende und teils zweckgebundene Zustiftungen, und zwar das Kurt-von-Kessel-Vermögen in Höhe von 500.400,00 Euro, das Edith-Heine-Vermögen in Höhe von 30.760,00 Euro und das Karin-Biermann-Vermögen in Höhe von 150.000,00 Euro. Die Zustiftungen sind in ihrem Wert ungeschmälert zu erhalten.
§ 4c Weitere Bestimmungen
(1) Zustiftungen zu allen Teilen des Stiftungsvermögens oder in separat zu verwaltender Form sind erwünscht. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, und sonstige Mittel, die steuerlich nicht zwingend dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, werden dem Grundstockvermögen zugeführt. Staatliche Mittel können nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens verwandt werden.
(2) Vorrangiges Ziel ist die Wiederaufstockung des Grundstockvermögens auf 1.000.000 Euro.
(3) Alle Teile des Stiftungsvermögens können zur Werterhaltung bzw. Stärkung der Ertragskraft im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Anlagerichtlinie umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Stiftungsvermögen zuzurechnen ist. Durch Beschluss des Stiftungsvorstands kann die Umschichtungsrücklage ausnahmsweise ganz oder teilweise für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungs-
vermögens bestimmt sind; § 4c Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt, - aus Fördermitteln privater und öffentlicher Hand,
- aus sonstigen Einnahmen.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere um das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und die steuerbegünstigten Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat,
- der Stiftungsvorstand,
- der Stiftungsbeirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Die Tätigkeit in allen Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand kann nur für die Mitglieder des Stiftungsvorstands eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschlossen werden, soweit die Ertragslage dies zuläßt.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens fünf natürlichen Personen als Mitgliedern. Gemäß Beschluss des Stiftungsrats können bis zu zwei weitere Mitglieder als Vertreter juristischer Personen hinzutreten.
(2) Die Amtsperiode beträgt drei Jahre.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Stellvertreter rücken bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds nach und vertreten dieses bei Abwesenheit in Sitzungen.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) Nach Ablauf der Amtsperiode wählt der Stiftungsrat die Mitglieder des nächsten Stiftungsrats. Den ersten Stiftungsrat für die Zeit nach Inkrafttreten dieser Satzung wählt der bisher gemäß alter Satzung bestehende Stiftungsrat.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung, soweit es sich nicht um die Erledigung der laufenden Verwaltung handelt. Er kann dem Stiftungsvorstand Weisungen erteilen sowie Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Er kann sich die Beschlussfassung in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vorbehalten.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung. Er kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskunft und Berichterstattung sowie die Vorlage aller Vorgänge verlangen und Einsicht in die Akten, Bücher und sonstigen Unterlagen nehmen.
(3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan fest, entscheidet über die Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (soweit dies nicht gem. dieser Satzung dem Stiftungsvorstand obliegt), prüft und beschließt die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, beschließt über die Bestellung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers, wählt den Stiftungsvorstand und erteil diesem Entlastung. Gemeinsam mit dem Stiftungsvorstand entscheidet der Stiftungsrat über Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung sowie über den Anfallsberechtigten.
(4) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind von seinem Vorsitzenden / seiner Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu Sitzungen des Stiftungsrats zu laden, wobei eine Frist von 14 Tagen einzuhalten ist. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren kann zugelassen werden.
(5) Der Vorsitzende / die Vorsitzende beruft den Stiftungsrat bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende / die Vorsitzende und der Protokollführer / die Protokollführerin zu unterzeichnen haben.
§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsrat auf drei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Vorstandsmitglieder können nicht als Mitarbeiter der Stiftung tätig sein.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten. Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er dem Stiftungsrat sobald wie möglich Kenntnis zu geben.
(2) Der Vorsitzende / die Vorsitzende des Stiftungsvorstands und sein Stellvertreter / ihre Stellvertreterin sind berechtigt, die Stiftung jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende / die Vorsitzende verhindert ist.
§ 11 Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus
- den persönlichen Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zum Zeitpunkt der Satzungs-
änderung am 16. Mai 2019, - den institutionellen Mitgliedern des Stiftungsrats zum Zeitpunkt der Satzungsände-
rung am 16. Mai 2019,
- natürlichen oder juristischen Personen, die dies wünschen und der Stiftung Kultur-
werk Schlesien einmalig oder in mehreren Etappen 30.000 Euro als Spenden, Zuwen-
dungen oder Zustiftungen zukommen lassen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats beraten den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat. Sie werden mindestens einmal jährlich über die Termine und Aktivitäten der Stiftung Kulturwerk Schlesien informiert.
(3) Bevorzugt aus dem Kreis der Mitglieder des Stiftungsbeirats sollen die Mitglieder des Stif-
tungsvorstands und des Stiftungsrats gewählt werden.
(4) Der Stiftungsvorstand ernennt die Mitglieder des Stiftungsbeirats, soweit sie nicht zu den unter (1) 1. genannten Personen zählen.
§ 12 Haushaltsführung
(1) Der Haushaltsplan der Stiftung ist vor Beginn des Geschäftsjahrs vom Stiftungsvorstand aufzustellen. Er ist vom Stiftungsrat zu beschließen.
(2) Die Jahresrechnung ist vom Stiftungsrat oder einem beauftragten Mitglied vorzuprüfen.
(3) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
§ 13 Geschäftsordnung
Die Stiftungsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke entscheiden Stiftungsrat und Stiftungsvorstand in einer gemeinsamen Sitzung mehrheitlich, an welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft das Restvermögen zwecks Verwendung für Förderung von Kultur fällt. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit in einer gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit in einer gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.
§ 17 Gültigkeit der Satzung
Diese Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.
